Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch – Ein neuer Pfeil im Köcher des Beschäftigtenschutzes
im öffentlichen Dienst?

Prof. Dr. Lars Oliver Michaelis

Seit einigen Jahren finden sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zum sogenannten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser findet insbesondere bei Überschreiten der Arbeitszeitbestimmungen Anwendung. Dutzende Entscheidungen – v.a. auch des 2. Senates des BVerwG – haben inzwischen zu einer gefestigten Rechtsprechung bezüglich Voraussetzungen, Abgrenzung zu anderen Ansprüchen, Verfahren und Rechtsfolgen geführt. Dies und die Frage, ob der Anspruch zukünftig auch auf andere Bereiche anwendbar sein könnte, lohnen inzwischen einen näheren Blick darauf zu werfen.
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Abgekoppelt und verfallen. Die nominale und reale Entwicklung der Bundesbesoldung von 1980 bis heute

Dr. Torsten Schwan

Zwischen 1980 und 2024 sind die bundesdeutschen Reallöhne um mehr als 18 % angestiegen, während die Realbesoldung im Bund um 13,5 %P abgesenkt worden ist. Die inflationsbereinigte Besoldungslücke beträgt über die Jahrzehnte hinweg deutlich mehr als 30 %P. Die bundesdeutschen Reallöhne sind in den letzten viereinhalb Dekaden um durchschnittlich mehr als 0,7 %P pro Jahr stärker angehoben worden als die Realbesoldung des Bundes. De facto ist die Bundesbesoldung seit mehr als dreißig Jahren vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt. Das Alimentationsprinzip kann hier entsprechend keine Geltung mehr beanspruchen. Leseprobe


Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts bei Richtern: Nicht unionsrechtlich, aber verfassungsrechtlich
geboten

Prof. Dr. Thomas Spitzlei und Ass.-Jur. Lukas Hübner-Heinze

Ein Urteil des EuGH vom 17.10.2024 (C-349/23) wirft ein Schlaglicht auf ein kaum beachtetes Problem: Während Bundesbeamte nach § 53 Abs. 1 BBG den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben können, ist dies Bundesrichtern nach § 48 Abs. 2 DRiG verwehrt. Bemerkenswert ist, dass diese Differenzierung der Rechtslage in einigen Ländern entspricht, wohingegen mehrere Länder auch ihren Richtern das Hinausschieben ermöglichen. Auf der Grundlage einer Analyse der Rechtslage auf Bundes- und Länderebene unterzieht der Beitrag die verschiedenen Regelungsmodelle einer verfassungsrechtlichen Bewertung.
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Datenschutz im Beamtenverhältnis − ist Art. 88 DSGVO für das Personalaktenrecht methodisch
überflüssig und für die Praxis von geringer Bedeutung?

Dr. Reinhard Rieger

Die Regelungen des Personalaktenrechts in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder müssen sich an den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DS-GVO) messen lassen. Sie fallen regelmäßig nicht unter die Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DS-GVO. Bislang wurden sie von den Gesetzgebern und weitestgehend auch in Rechtsprechung und Schrifttum als „spezifischere Vorschriften“ i.S. von Art. 88 Abs. 1 DS-GVO betrachtet. Nach nunmehr Ende 2024 erneut bestätigter Rechtsprechung des EuGH auf Vorlageersuchen deutscher Gerichte ist diese Einschätzung nicht mehr haltbar, da es den gesetzlichen Regelungen regelmäßig an der erforderlichen Spezialität nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO und der Einhaltungen der Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 2 und 3 DS-GVO fehle. Daher wird allgemein der Ruf nach dem nationalen Gesetzgeber für das Beschäftigtendatenschutzrecht laut. Dazu besteht aber im Beamtenrecht kein akuter Anlass. Die Regelungslücken lassen sich untergesetzlich im Rahmen der Gesetzesanwendung schließen.
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