Entlassung wegen mangelnder Bewährung

Dr. Torsten von Roetteken

Beamtinnen und Beamte auf Probe können im Bereich des Bundes nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG lässt die Ernennung auf Lebenszeit nur für Personen zu, die sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt haben. Im Bereich der Länder berechtigt § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zur Entlassung von Beamtinnen und Beamte auf Probe, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. § 10 S. 1 BeamtStG lässt eine Ernennung auf Lebenszeit nur zu, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte in einer Probezeit von mindestes sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt haben. Beide Entlassungstatbestände werfen die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Befugnis zur Entlassung noch rechtmäßig ausgeübt werden kann, nachdem die jeweilige Probezeit abgelaufen ist. Im Geltungsbereich des BeamtStG stellt sich zusätzlich die Frage, was unter der in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG genannten Probezeit zu verstehen ist. Dieser Frage kommt eine besondere Bedeutung zu, weil die Ausgestaltung der Probezeit(en) als Voraussetzung einer Lebenszeiternennung dem Laufbahnrecht angehört, für dessen Gestaltung dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Gesetzgebungskompetenz
fehlt; sie liegt ausschließlich bei den Ländern.
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Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 20. Deutschen Bundestages von 2021 bis 2025

Dr. Heinz-Willi Heynckes

Vor dem Hintergrund der weltweiten Krisen – auch die Corona- Pandemie war zu Beginn der 20. Legislaturperiode noch nicht bewältigt – standen Legislative und Exekutive vor großen Herausforderungen in einer insgesamt aufreibenden Legislaturperiode. Das galt nicht in dem Maße für das Beamtenrecht, wenn auch hier einiges sehr streitig verhandelt wurde. Diese Kontroversen hatten ihren tieferen Grund in den unterschiedlichen Blickwinkeln und Beurteilungen der gesellschaftlichen Veränderungen. Die Zäsur aufgrund des uneingeschränkten verbrecherischen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine erforderte auch, einen Mentalitätswandel im Beamtenrecht zu verordnen. Der Gesetzgeber hat hier für die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten (erste) Maßnahmen vorgenommen. Der bis zum vorzeitigen Ende der Legislaturperiode anstrengende Krisenmodus ließ verblassen, dass die neue Koalition auch angetreten war, den öffentlichen Dienst und das Beamtenrecht moderner und attraktiver zu gestalten.
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