Beamtinnen und Beamte auf Probe können im Bereich des Bundes
nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung
i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden. § 11
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG lässt die Ernennung auf Lebenszeit nur
für Personen zu, die sich in einer Probezeit in vollem Umfang
bewährt haben. Im Bereich der Länder berechtigt § 23 Abs. 3
S. 1 Nr. 2 BeamtStG zur Entlassung von Beamtinnen und Beamte
auf Probe, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
§ 10 S. 1 BeamtStG lässt eine Ernennung auf Lebenszeit nur zu,
wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte in einer Probezeit von
mindestes sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt
haben. Beide Entlassungstatbestände werfen die Frage auf, unter
welchen Voraussetzungen die Befugnis zur Entlassung noch
rechtmäßig ausgeübt werden kann, nachdem die jeweilige Probezeit
abgelaufen ist. Im Geltungsbereich des BeamtStG stellt
sich zusätzlich die Frage, was unter der in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BeamtStG genannten Probezeit zu verstehen ist. Dieser Frage
kommt eine besondere Bedeutung zu, weil die Ausgestaltung
der Probezeit(en) als Voraussetzung einer Lebenszeiternennung
dem Laufbahnrecht angehört, für dessen Gestaltung dem
Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Gesetzgebungskompetenz
fehlt; sie liegt ausschließlich bei den Ländern.