Entlassung wegen mangelnder Bewährung

Dr. Torsten von Roetteken

Beamtinnen und Beamte auf Probe können im Bereich des Bundes nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG lässt die Ernennung auf Lebenszeit nur für Personen zu, die sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt haben. Im Bereich der Länder berechtigt § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zur Entlassung von Beamtinnen und Beamte auf Probe, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. § 10 S. 1 BeamtStG lässt eine Ernennung auf Lebenszeit nur zu, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte in einer Probezeit von mindestes sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt haben. Beide Entlassungstatbestände werfen die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Befugnis zur Entlassung noch rechtmäßig ausgeübt werden kann, nachdem die jeweilige Probezeit abgelaufen ist. Im Geltungsbereich des BeamtStG stellt sich zusätzlich die Frage, was unter der in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG genannten Probezeit zu verstehen ist. Dieser Frage kommt eine besondere Bedeutung zu, weil die Ausgestaltung der Probezeit(en) als Voraussetzung einer Lebenszeiternennung dem Laufbahnrecht angehört, für dessen Gestaltung dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Gesetzgebungskompetenz
fehlt; sie liegt ausschließlich bei den Ländern.