Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(„Amtsführungsverbot“)

Christoph Keller, M.A.

Sowohl § 39 S. 1 BeamtStG als auch die Disziplinargesetze von
Bund und Ländern bieten Rechtsgrundlagen dafür, Beamte
vom täglichen Dienstbetrieb auszuschließen und damit ihr
Recht auf Dienstausübung (vorübergehend) zu suspendieren.
Die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung (§ 38
Abs. 1 BDG) sowie das beamtenrechtliche Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte lösen zwar (zumindest auf
den ersten Blick) identische Rechtsfolgen aus, unterscheiden
sich aber bei näherer Betrachtung vor allem hinsichtlich der
tatbestandlichen Voraussetzungen. Während die vorläufige
Dienstenthebung regelmäßig eine ergänzende Maßnahme zur
endgültigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein wird,
dient das der Personalführung zuzuordnende Verbot der Dienst-
ausübung als Sofortmaßnahme der „dienstrechtlichen Gefahren-
abwehr“, um die Amtsausübung zeitweilig zu unterbinden
(„Zwangsurlaub“). Im Hinblick auf den Umgang mit Verfas-
sungsfeinden im öffentlichen Dienst lässt sich etwa Beamten
mit verfassungsfeindlichen Tendenzen angemessen und zügig
begegnen, auch wenn etwaige Vorwürfe noch nicht abschlie-
ßend geklärt sind. Der vorliegende Beitrag vermittelt einen
Überblick über die Rechtslage und geht nach einleitenden Aus-
führungen (I.) auf die Voraussetzungen (II.) und Rechtsfolgen
(III.) des Verbots der Dienstgeschäfte ein. Dem schließen sich
Überlegungen zur Ermessensausübung (IV.), zu Verbotsdauer
und Erlöschenstatbeständen (V.) sowie zu Rechtsschutzmöglich-
keiten (VI.) an. Abschließend wird das Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte in den Kontext zur vorläufigen Dienstenthe-
bung nach den Disziplinargesetzen gestellt. Aufgrund der Ähn-
lichkeit der Regelungsgehalte bedarf es der Abgrenzung (VII.).