Mit guten Gründen ist das Beamtentum für die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens essentiell. Abgesichert wird dies durch die Garantien des Art. 33 GG, insbesondere der Stellenbesetzung nach dem Leistungsprinzip und dem gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Art. 33 Abs. 2 GG ist aber das meist verletzte Grundrecht. In der Folge haben Stellenbesetzungen die entgegen dieses Grundsatzes erfolgen, insbesondere aufgrund von Ämterpatronage, eine systemgefährdende Wirkung. Die Mechanismen, aufgrund derer Ämterpatronage sehr einfach möglich ist, sind vielfältiger Art und finden auf jeder Ebene von Stellenbesetzungsverfahren statt, ohne dass die „Täter“ hier auch nur das geringste Unrechtsbewusstsein hätten. Sehr bedenklich ist, dass diese Vorgänge von der Rechtsprechung weitgehend mitgetragen werden.