Der Laie staunt, und der Fachmann wundert sich – eine Wendung, die auch den Praktiker des Beamtenrechts treffen und die ein mitleidiges Lächeln des unbefangenen Beobachters hervorrufen kann, worüber sich „die Juristen“ mit ihrem Hang zur Haarspalterei alles streiten können. Aber das Leben eröffnet bisweilen Fragestellungen, wie sie sich kein noch so phantasiebegabter Repetitor einfallen lassen kann, und über die sich offenbar noch nie jemand weitergehende Gedanken gemacht hat. Es geht im Ausgangspunkt um die schlichte Frage, ob auch ein (beamteter) Bürgermeister von dem Remonstrationsrecht des § 36 Abs. 2 BeamtStG Gebrauch machen kann. Nähere Betrachtung zeigt, dass damit grundsätzliche Fragen nach Sinn und Zweck des Remonstrationsrechts eröffnet werden.