Das Kopftuch der Rechtsreferendarin als Funktionsbeeinträchtigung der Justiz?
Anmerkung zum Justizneutralitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Mai 2022 (2 L 102/22)

Maryam Kamil Abdulsalam und Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz

Die Rechtsprechung im Beamtenverfassungsrecht hat die Frage, inwiefern das Tragen religiös konnotierter Bekleidung im Justizdienst Beschränkungen unterworfen werden kann, weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet, der bei begründeten Konflikten funktionsspezifische Regelungen erlassen kann. Die Landesgesetzgeber haben teilweise bereits freiheitsbeschränkende Regelungen für ihre Bediensteten geschaffen. Der Bundesgesetzgeber ist zudem im allgemeinen Beamtenrecht mit den §§ 61 Abs. 2 BBG, 34 Abs. 2 BeamtStG regelnd tätig geworden, die das äußere Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten adressieren und im Übrigen auch für das richterliche Justizpersonal gelten (§§ 46, 71 DRiG). Was scheinbar neutral formuliert ist, trifft in den praktischen Anwendungsfällen fast ausschließlich Musliminnen, die aus religiösen Gründen auch im Dienst ein Kopftuch tragen wollen.