„Wenn einer eine Reise tut …“
– zur reisekostenrechtlichen Behandlung von Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten

Prof. Dr. Mario Martini

„Man reist ja nicht, um anzukommen, sondern um zu reisen,“ hat Johann Wolfgang von Goethe den Charme des Reisens einmal charakterisiert. Die Dienstreise teilt diesen Charakter ihrer Zweckbestimmung nach nicht. Ob der Sinngehalt einer Dienstreise sich aber auch in ihrem Wesen darin erschöpft, am Ort des Dienstgeschäfts anzukommen, um dort das Dienstgeschäft zu verrichten, darum ist in jüngerer Zeit Streit entbrannt. Die Frage ist nicht allein von akademischer Relevanz. Sie hat erhebliche praktische Auswirkungen: Ob Dienstgeschäft und Dienstreise zusammenfallen (können), entscheidet über das Bestehen von Tagegeldansprüchen (samt ihres Konkurrenzverhältnisses zu allgemeinen besoldungsrechtlichen Zulagen sowie steuerrechtlichen Regeln) ebenso wie über die Anerkennungsfähigkeit der Reisezeit als Arbeitszeit..