Dr. Ludger Schrapper

Besoldungsreform in Nordrhein-Westfalen: Grundsatzfragen
und Folgeprobleme eines „Systemwechsels“

Im Rahmen einer zweistufig angelegten Dienstrechtsreform hat Nordrhein-Westfalen zum 1.6.2013 – in einem ersten Schritt– seine seit 2006 als Folge der Föderalismusreform I bestehende legislatorische Zuständigkeit für das finanzielle Dienstrecht wahrgenommen. Dabei wird das neue Landesbesoldungsrecht durch eine weitgehende Übernahme der bundesrechtlich vorgeprägten Strukturen gekennzeichnet. Wegen der europarechtlichen Vorgaben zum zulässigen Umfang einer Anknüpfung an das Lebensalter war der „Systemwechsel“ vom Besoldungsdienstalter zur Erfahrung überfällig. Neueste Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht könnten jedoch das gefundene Konzept schon wieder in Frage stellen. Außerdem werfen die vom Landesgesetzgeber gefunden Lösungen Umsetzungsfragen im Vollzug auf. Davon berührt ist u. a. die Frage einer Ernennungsnotwendigkeit bei systemübergreifenden Personalwechseln.