Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia)

Begründungspflichten der Besoldungsgesetzgeber

Der Gesetzgeber schuldet nicht nur das Gesetz, sondern auch eine Gesetzesbegründung. Das schreiben die Geschäftsordnungen der Parlamente regelmäßig vor. Das Bundesverfassungsgericht geht über diese einfach-rechtliche Begründungspflicht hinaus. In neueren Urteilen insbesondere zur Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) und zur Beamtenbesoldung (W 2) hat das Gericht Begründungspflichten aus der Verfassung abgeleitet. Ob die Ableitung zu überzeugen vermag, erscheint allerdings nicht ausgemacht. Außerdem sind Inhalt und Reichweite der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht weitgehend ungeklärt. Das ist misslich, zumal die Gesetzgeber in Bund und Ländern die Besoldung und Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten regelmäßig anpassen (müssen). Der vorliegende Beitrag versucht aus aktuellem Anlass, Antworten zu finden. Das Augenmerk liegt auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, ohne die Rechtslage in den übrigen Ländern deshalb auszublenden.