Bestenauslese erfolgt vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen. In ihnen sollen Beurteilende nicht nur korrekt Auskunft über den Leistungsstand der Beamtinnen und Beamten geben, sondern vielfach auch Prognosen über künftig zu erwartende Leistungen der Beurteilten im höheren Statusamt anstellen. Spätestens im Auswahlverfahren sind solche Prognosen unerlässlich, um den Besten unter mehreren sich Bewerbenden herauszufiltern. Schon die Eignungsprognose in der Beurteilung hat ihre spezifischen Schwächen – diejenige im Auswahlprozess potenziert diese. Dabei drängen sich tragfähige Alternativen auf.
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Die in den siebziger Jahren entstandenen Verwaltungshochschulen des Bundes und der Länder sind eine Anomalie der
deutschen Hochschullandschaft. Aus ihrer staatstragenden Aufgabe leiten die Träger dieser Institutionen die Rechtfertigung für zahlreiche strukturelle Abweichungen von der hochschulrechtlichen Norm ab. Aber lassen sich mit der zweifelsohne wichtigen Zielsetzung einer wissenschaftlichen Ausbildung des gehobenen Dienstes, des sogenannten „Rückgrats der Verwaltung“, drastische Einschränkungen der hochschulischen Selbstverwaltung, übervolle Curricula oder gar der Verzicht der wissenschaftlichen Lehrkräfte auf eigene wissenschaftliche Tätigkeit rechtfertigen?
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Abordnungen sind für den Dienstherrn ein Mittel der Personalsteuerung. Sie ermöglichen ihm insbesondere, auf Personalengpässe zu reagieren. Mit solchen Engpässen im Schuldienst sah sich auch die Bezirksregierung Münster konfrontiert, die zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 zahlreiche Abordnungen verfügte und dabei den Begriff der Kaskadenabordnung prägte. In mehreren Eilverfahren musste sich auch das VG Münster mit diesen Abordnungen beschäftigten. Nach einem Überblick über die erfolgten (Kaskaden)Abordnungen (I.) sowie die grundsätzlichen Bestimmungen zur Abordnung nach dem LBG NRW (II.) greift der Beitrag diese Beschlüsse des VG Münster auf (III. und IV.) und geht sodann der Frage nach, ob der von der Bezirksregierung gewählte Weg rechtlich lediglich wagemutig
oder doch eher halsbrecherisch ist (V.).
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Vorgesetzte können sich falsch verhalten und ihre Dienstpflichten missachten. Dies kann auch disziplinarrechtlich relevant werden. So wurden im November 2021 Vorwürfe gegen den damaligen Inspekteur der Landespolizei Baden-Württemberg publik, er habe eine deutlich jüngere Kommissarin vor einer Stuttgarter Kneipe sexuell genötigt. Vom Landgericht Stuttgart wurde er diesbezüglich rechtskräftig freigesprochen. Es läuft aber noch ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Schon 2012 bot der Inspektionsleiter der
Polizei in Wolfsburg einer Angestellten eine Beförderung an und fragte sie in diesem Zusammenhang, ob sie sich „hoch
schlafen“ wolle. Beide Fälle sind gewiss extreme Beispiele für ein Fehlverhalten von Vorgesetzten. Sie führen aber zu der grundsätzlichen Frage, welches Führungsverhalten Vorgesetzte generell an den Tag legen sollten. Wie sieht insofern aus arbeitspsychologischer Sicht eine gute Führung aus? Wie sind diese erwünschten Eigenschaften rechtlich abgesichert? Wann verstoßen Vorgesetzte gegen ihre Pflichten? Schließlich ist zu prüfen, ob diese als hinreichend normiert erscheinen oder sich eine ergänzende Regelung anbietet.
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