Ändert sich die Bewertung eines Dienstpostens und folgt hieraus eine neue Besoldungsgruppe im Sinne des § 18 BBesG, ergeben sich viele Fragen für den jeweiligen Amtsinhaber, sofern sein eigenes statusrechtliches Amt im Widerspruch zu dem im methodischen Einordnungsprozess gefundenen Ergebnis steht.
Einer der zentralen und drängendsten Gesichtspunkte einer Höherstufung lautet: Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen hat ein geführtes Auswahlverfahren Bestand? Wann bedarf es einer nochmaligen Stellenausschreibung? Welche Konsequenzen resultieren aus der modifizierten Einschätzung des Dienstpostens hinsichtlich gefertigter Beurteilungen sowie möglicher Beförderungen? Die individuellen Interessen des Betroffenen treffen auf jene des kollektiven Personalkörpers. Im systematisierenden Versuch der Rechtsfolgen sind anhand von Praxisbeispielen die Herab und Heraufstufung des Dienstposten zu unterscheiden, um die für eine gerichtsfeste Entscheidung relevanten Argumente zu finden; gleichzeitig bedarf es einer klaren Differenzierung zwischen dem Fall des konstitutiven und damit qualitativen Wandels der Aufgabensilhouette (Neugestaltungsfall) und der richtigstellenden bzw. fehlerkorrigieren den Praxiskonstellation (Korrekturfall), d. h. einer nachträglichen Berichtigung der Wertigkeit eines bisher fälschlich eingestuften Dienstpostens.
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Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rahmenbedingungen für die disziplinare Ahndung bei Überzahlungen von Bezügen und sonstigen amtsbezogenen Leistungen bundeseinheitlich kanalisiert. Die heterogene Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichte ist vom Gericht mit Augenmaß und den Erfordernissen der praktischen Handhabbarkeit folgend entschieden worden. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es nach Erkenntnis des Gerichts zu den Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen
Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwei Voraussetzungen müssen für eine Ahndung jedoch gegeben sein: Einerseits sei die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung nur bei Vorsatz zu bejahen; andererseits könne eine Erkundigungspflicht nur dann vorliegen, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft sei, wobei regelmäßig eine Abweichung von 20 % vorliegen müsse.
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